Satzung:: Marketing-Club Bodensee e.V.

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Satzung

des Marketing-Club Bodensee e.V.
(Fassung: Januar 2004)

 


§ 1: Name, Sitz und Zweck des Clubs

  1. Der Verein führt den Namen „Marketing-Club Bodensee e.V.".

  2. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Der Club zielt in seiner Arbeit nicht auf Gewinne. Unter Ausschluß jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dient er der Förderung und Verbreitung des Marketing-Gedankens durch Weiterbildung seiner Mitglieder, durch Veranstaltung von Vorträgen, Kursen und Lehrgängen sowie zur Weiterbildung eines qualifizierten Marketing-Nachwuchses. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

  4. Der Club ist Mitglied im Deutschen Marketing-Verband e.V.

  5. Der Sitz des Clubs ist Friedrichshafen/Bodensee.

 

§ 2: Mitgliedschaften

  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend und lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmenmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketing in besonderem Maße verpflichtet fühlen.

  2. Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie
    a) das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Führungsnachwuchskraft im Marketing oder wirtschaftswissenschaftliche Tätigkeit in Assistentenfunktion nachweisen.

  3. Der Status als Juniorenmitglied endet, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
    Junioren-Mitglieder sind gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Er kann ein Juniorenmitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

  4. Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften können Clubmitglieder werden. Die studentische Mitgliedschaft endet mit Abschluß des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 28. Lebensjahres, zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt werden. Der Anteil der studentischen Mitgliedschaften darf 5 % der Gesamtmitgliedschaft des Clubs nicht überschreiten.

  5. Ehemalige Aktive, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen.

  6. Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Clubvorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

  7. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 3: Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Clubs haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Vorteilen des Clubs teilzunehmen und haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen.

  2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.

 

§ 4: Pflichten der Mitglieder

  1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist jeweils für das laufende Jahr bis zum 31. März zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Sämtliche Clubmitglieder, einschließlich Vorstand und Beirat, erhalten keine Vergütungen aus dem Clubvermögen. Ihre Tätigkeiten sind stets ehrenamtlich.

 

§ 5: Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.

  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  3. Der Ausschluß kann vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a) ein Verhalten, das im Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet,
    b) grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
    Der Beschluß des Vorstandes auf Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat in diesem Falle innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß durch Mehrheitsbeschluß entscheidet. Für beide Fristen gilt für den Beginn das Datum des Poststempels.

  4. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Club erhalten die Mitglieder keinerlei Beiträge oder Vermögensanteile zurück.

 

§ 6: Organe des Clubs

  1. Die Organe des Clubs sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Beirat

  2. Die Organe des Clubs sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge von Firmen der Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren.

  3. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, begünstigt werden. 

 

§ 7: Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. In dringenden Fällen finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn drei Viertel des Vorstandes, die Hälfte des Beirates oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangen.

  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Clubs und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine größere Mehrheit vorschreiben.

 

§ 8: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Änderung der Satzung
f) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes wegen Ausschlusses
g) Auflösung des Clubs

 

§ 9: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Der Präsident ist von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die drei Vizepräsidenten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Höchststimmzahl gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählen Vorstand und Beirat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

  2. Der Vorstand verteilt unter sich die Funktionen des Geschäftsführers und des Schatzmeisters.

  3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Ein Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dafür stimmen Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  4. Der Vorstand  leitet die gesamte Tätigkeit des Clubs und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.

  5. Der Club wird bei allen Rechtshandlungen und -erklärungen gerichtlicher und außergerichtlicher Art jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

  6. Der Vorstand kann sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10: Beirat

  1. Dem Beirat obliegt die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen Clubangelegenheiten.

  2. Der Beirat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer zweier Geschäftsjahre, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, rückt automatisch der bei der letzten Wahl nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach.

  3. Der Beirat soll mindestens ½-jährlich vom Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit diesem einberufen werden. Außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern eine gemeinsame Sitzung anzuberaumen.

  4. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

§ 11: Juniorenkreis

  1. Ein Juniorenkreis kann als Ausschuß des Vereins für alle gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der Satzung geführten Mitglieder gebildet werden.

  2. Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuß.
    Die Mitglieder des Juniorenkreises wählen einen 1. und einen 2. Sprecher.

  3. Der Junioren-Ausschuß ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, die auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet sind.

  4. Der 1. Sprecher des Juniorenkreises kann der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Vorstand des Marketing-Clubs vorgeschlagen werden.

  5. Die Aufnahme von Juniorenmitgliedern in den Marketing-Club erfolgt durch den Vorstand. Der Junioren-Ausschuß kann Bewerber zur Aufnahme empfehlen.

 

§ 12: Auflösung

  1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist und mindestens drei Viertel der vertretenen Mitglieder zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine anschließend mit satzungsmäßiger Frist einberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlußfähig.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nach Einholung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, welcher als gemeinnützig anerkannten nachgenannten Organisation das Clubvermögen für gemeinnützige Aus- und Fortbildungszwecke oder zur Verbreitung des Marketing-Gedankens zugeführt wird: Deutsche Marketing-Vereinigung e.V., Deutsches Rotes Kreuz.